Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. November 2017 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Der Beklagte führt einen Betrieb des Fliesenlegerhandwerks.
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