LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2018
12 Sa 219/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2135/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSigHemmung der Verjährung von Forderungen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe aufgrund eines vor Inkrafttreten des SokaSig ergangenen Mahnbescheides

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 219/18 SK

DRsp Nr. 2019/1546

Verfassungsmäßigkeit des SokaSig Hemmung der Verjährung von Forderungen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe aufgrund eines vor Inkrafttreten des SokaSig ergangenen Mahnbescheides

Orientierungssätze: Bezugnahme auf 10 Sa 907/16 und 10 Ta 524/16, keine durchgreifenden Bedenken bzgl. Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG. Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid, der vor Inkrafttreten des SokaSiG ergangen ist (10 Sa 907/16).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. November 2017 - 5 Ca 2135/16 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Der Beklagte führt einen Betrieb des Fliesenlegerhandwerks.