LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.07.2018
10 Sa 199/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7; BGB § 812;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1076/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSigRückforderung von Sozialkassenbeiträgen im Baugewerbe aufgrund Unwirksamkeit der Allgemein-Verbindlicherklärung eines Tarifvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 199/18 SK

DRsp Nr. 2018/16805

Verfassungsmäßigkeit des SokaSig Rückforderung von Sozialkassenbeiträgen im Baugewerbe aufgrund Unwirksamkeit der Allgemein-Verbindlicherklärung eines Tarifvertrages

Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB für das Behaltendürfen der Sozialkassenbeiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 2017 - 1 Ca 1076/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; BGB § 812;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagte Sozialkasse.

Der Beklagte ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), der Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist der Beklagte die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag.