Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 2017 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagte Sozialkasse.
Der Beklagte ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), der Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist der Beklagte die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag.
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