LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2018
10 Sa 180/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7; GG Art. 74 Nr. 12; GG Art. 84 Abs. 1; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 21; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 213;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 733/17

Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des SokaSiGVerjährung von Ansprüchen bei Umstellung einer Mindestbeitragsklage auf die tatsächlich angefallenen Beträge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 180/18 SK

DRsp Nr. 2018/16491

Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des SokaSiG Verjährung von Ansprüchen bei Umstellung einer Mindestbeitragsklage auf die tatsächlich angefallenen Beträge

1. Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesrat war nicht nach Art. 84 GG zu beteiligen. Die Länder müssen das SokaSiG nicht verwaltungsmäßig vollziehen. Die ULAK bleibt auch nach dem SokaSiG eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien; sie ist keine Behörde und auch kein "Beliehener".2. Stellt die ULAK die Mindestbeitragsklage nach Meldungen durch den Bauarbeitgeber im laufenden Prozess auf die tatsächlich angefallenen Beiträge um, ist dies solange verjährungsunschädlich, wie sie keine Klageerweiterung vornimmt. Hält sie sich im Rahmen des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Streitgegenstands, kann sie einzelne Berechnungsposten - etwa zwei anstelle von einem gewerblichen Arbeitnehmer - im Nachhinein modifizieren

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2017 - 6 Ca 733/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; GG Art. 74 Nr. 12; GG Art. 84 Abs. 1; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 21; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 213;

Tatbestand

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