Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung der nachträglichen Förderung einer Umschulung im Arbeitsförderungsrecht.
I. 1. a) Nach § 77 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594; im Folgenden: SGB III a.F.) konnte das Arbeitsamt zur Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Weiterbildungskosten übernehmen und Unterhaltsgeld gewähren.
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