BVerfG - Beschluß vom 19.05.2005
1 BvR 2792/04
Normen:
SGB III § 77 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 645
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 AL 156/04 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 183/02
SG Osnabrück, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 384/98

Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsbedürfnisses für Umschulungsmaßnahmen

BVerfG, Beschluß vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2792/04

DRsp Nr. 2005/9609

Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsbedürfnisses für Umschulungsmaßnahmen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte eine nachträgliche Förderung einer Umschulung im Arbeitsförderungsrecht allein mit der Begründung ablehnen, eine vorhergehende Zustimmung durch das Arbeitsamt sei nicht erfolgt

Normenkette:

SGB III § 77 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verweigerung der nachträglichen Förderung einer Umschulung im Arbeitsförderungsrecht.

I. 1. a) Nach § 77 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594; im Folgenden: SGB III a.F.) konnte das Arbeitsamt zur Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Weiterbildungskosten übernehmen und Unterhaltsgeld gewähren.