I
Der Antrag des Klägers aus dem Jahre 1998 auf Förderung einer Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten wurde von der Beklagten abgelehnt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung hauptsächlich ausgeführt, ungeachtet der übrigen Voraussetzungen könne der Kläger eine Förderung nach § 77 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht beanspruchen, weil die Beklagte der Teilnahme an der Maßnahme nicht vor deren Beginn zugestimmt habe (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts >BSG< vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 66/02 R -, SozR 4-4300 § 77 Nr 1). Der Kläger macht die folgenden Zulassungsgründe geltend.
1. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich: "Ist die Zustimmung nach § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt oder eine einfache Willenserklärung einer Behörde, die auch entsprechend dem bürgerlichen Recht nachträglich gegeben werden kann?".
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