BVerfG - Beschluß vom 07.04.1981
2 BvR 446/80
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Art. 8 Abs. 1 Art. 9 Art. 103 Abs. 2 ; SG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 57, 29
AP Nr. 34 zu Art. 9 GG
AuR 1981, 319
DÖV 1981, 671
DVBl 1981, 1051
EuGRZ 1981, 370
JZ 1981, 436
NJW 1981, 2112
Vorinstanzen:
TDiG Mitte - Beschluß vom 20.03.1980 - M 7 BLb 5/80,

Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot

BVerfG, Beschluß vom 07.04.1981 - Aktenzeichen 2 BvR 446/80

DRsp Nr. 1996/7119

Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot

»Zum Verbot der Uniformtragens bei politischen Veranstaltungen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Art. 8 Abs. 1 Art. 9 Art. 103 Abs. 2 ; SG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer leistete als wehrpflichtiger Soldat Grundwehrdienst vom 1. Januar 1979 bis zum 31. März 1980. Da er Mediziner war, wurde er während des Grundwehrdienstes als Sanitätsoffizier verwendet. Ihm ist auch der vorläufige Dienstgrad eines Stabsarztes verliehen worden. Der Beschwerdeführer war Mitglied der Gewerkschaft "Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr". Deshalb sah er sich veranlaßt, an Gewerkschaftsveranstaltungen teilzunehmen. Ihm wurde von seinen Disziplinarvorgesetzten vorgeworfen, daß er dies zweimal in verbotener Weise in Bundeswehruniform getan hat.