BVerfG - Beschluß vom 21.04.1994
1 BvR 711/93
Normen:
BGB § 138 § 242 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3; GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 04.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 298/92

Verfassungsmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes

BVerfG, Beschluß vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 711/93

DRsp Nr. 2005/16563

Verfassungsmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes

Hat es das Fachgericht verneint, daß die angefochtene Kündigung willkürlich oder sittenwidrig war und hat es von diesem Ausgangspunkt her die getroffene Auswahl nicht beanstandet, so wird dadurch Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht verkannt.

Normenkette:

BGB § 138 § 242 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3; GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts, in dem eine ordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes, die das beklagte Land unter Berufung auf Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 der Anlage I zum Einigungsvertrag (EV) ausgesprochen hat, für wirksam befunden worden ist.

I.