A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die unterschiedliche Höhe der Beitragssätze bei den Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung.
I. 1. Die gesetzliche Krankenversicherung wird seit ihrem Entstehen durch eine Vielzahl verschiedener Träger wahrgenommen.
Das für den Versicherungsfall der Krankheit geschaffene Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (RGBl. S. 73) knüpfte an die bestehenden, in der Regel lokalen Institutionen der Krankenvorsorge wie die Gemeindekrankenversicherung und die Orts-, Fabrik-, Innungs-, Knappschafts- und Hilfskassen an. Für Arbeiter, die aufgrund dieses Gesetzes versicherungspflichtig wurden, waren gemeindliche Ortskrankenkassen zu errichten, denen eine Auffangzuständigkeit zukam. Die Zugehörigkeit zu einer auf freier Übereinkunft beruhenden Hilfskasse führte zur Befreiung von der Pflicht zum Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse, sofern die Hilfskasse dieselben Leistungen gewährte.
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