BVerfG - Beschluß vom 08.02.1994
1 BvR 1237/85
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 385 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 89, 365
ArztR 1994, 237
DVBl 1994, 1082
EuGRZ 1994, 413
JuS 1994, 1082
MedR 1994, 324
NJW 1994, 2410
NVwZ 1994, 1094
NZS 1994, 364
SGb 1994, 329
SozSich 1994, 278
SozVers 1994, 248
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 19.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 Kr 98/80
BSG, vom 22.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 15/83

Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1237/85

DRsp Nr. 2005/16409

Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

»Zur Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 385 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die unterschiedliche Höhe der Beitragssätze bei den Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung.

I. 1. Die gesetzliche Krankenversicherung wird seit ihrem Entstehen durch eine Vielzahl verschiedener Träger wahrgenommen.

Das für den Versicherungsfall der Krankheit geschaffene Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (RGBl. S. 73) knüpfte an die bestehenden, in der Regel lokalen Institutionen der Krankenvorsorge wie die Gemeindekrankenversicherung und die Orts-, Fabrik-, Innungs-, Knappschafts- und Hilfskassen an. Für Arbeiter, die aufgrund dieses Gesetzes versicherungspflichtig wurden, waren gemeindliche Ortskrankenkassen zu errichten, denen eine Auffangzuständigkeit zukam. Die Zugehörigkeit zu einer auf freier Übereinkunft beruhenden Hilfskasse führte zur Befreiung von der Pflicht zum Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse, sofern die Hilfskasse dieselben Leistungen gewährte.