BVerfG - Beschluß vom 05.10.1993
1 BvL 34/81
Normen:
AFG § 186c Abs. 2 S. 2 Alt. 2, Abs. 3 S. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 89, 132
KTS 1994, 90
NJW 1994, 1465
NVwZ 1994, 677
SGb 1994, 129
SozR 3-4100 § 186c Nr. 1
WM 1994, 268
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 10/8b/12 RAr 17/79

Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

BVerfG, Beschluß vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 1 BvL 34/81

DRsp Nr. 1994/2419

Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

»Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, daß nach § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, nur solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Pflicht zur Zahlung einer Umlage für die Konkursausfallgeldversicherung ausgenommen sind, bei denen der Konkurs rechtlich nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft eines Gesetzes im materiellen und formellen Sinn die Zahlungsfähigkeit sichert.«

Normenkette:

AFG § 186c Abs. 2 S. 2 Alt. 2, Abs. 3 S. 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 186 c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach nur solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, von der Pflicht zur Zahlung einer Umlage für die Konkursausfallgeldversicherung ausgenommen sind, die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dagegen nicht.