I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Die 1943 geborene Klägerin heiratete am 8. Oktober 1963 einen Landwirt. Ihr Ehemann zahlte von Oktober 1957 bis November 1972 als landwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtbeiträge nach § 14 Abs 1 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und anschließend bis 31. Dezember 1994 Pflichtbeiträge als Weiterversicherter gemäß § 27 GAL. Mit Vertrag vom 16. Juni 1999 wurde der Hof an den Sohn verpachtet. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juni 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1999 (in Höhe von 204,33 DM). Der auf die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge ihres Ehemannes als Weiterversicherter gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001).
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