Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Januar 2013 (S
Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der im Urteil vom 9. Januar 2013 getroffenen Kostenentscheidung
Die Revision wird zugelassen.
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