BVerfG - Beschluß vom 22.10.1981
1 BvR 1369/79
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 551 Abs. 1, Abs. 2 ; 7. Berufskrankheiten-Verordnung;
Fundstellen:
BVerfGE 58, 369
AP Nr .1 zu § 551 RVO
BB 1982, 1238
Information StW 1982, 368
JuS 1982, 633
NJW 1982, 694
SGb 1982, 392
WM 1982, 2
ZfSH 1982, 20
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 04.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1607/71
LSG Baden-Württemberg, vom 14.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 Ua 86/75

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

BVerfG, Beschluß vom 22.10.1981 - Aktenzeichen 1 BvR 1369/79

DRsp Nr. 1996/7152

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

»Zur Auslegung der Regelung über die Anerkennung von Berufskrankheiten (§ 551 Abs. 1 und 2 RVO).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 551 Abs. 1, Abs. 2 ; 7. Berufskrankheiten-Verordnung;

Gründe:

A. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet den Versicherten Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen. Als Arbeitsunfälle gelten auch Berufskrankheiten. Die Regelung, aus der sich ergibt, in welchen Fällen von einer Berufskrankheit auszugehen ist, lautet:

§ 551 RVO

(1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ... .