BVerfG - Beschluß vom 10.09.1991
1 BvR 1076/91
Normen:
BVerfGG § 92 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 164 § 166 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 13.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9a BV 37/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - Sozialgerichtsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1076/91

DRsp Nr. 2005/15611

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - Sozialgerichtsverfahren

1. a) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht u.a. davon abhängig macht, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. b) Wenn es das Bundessozialgericht insbesondere angesichts des § 166 Abs. 2 Satz 2 SGG und der unbeschränkten Auswahlmöglichkeit bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht als ausreichende - und rechtzeitige - Bemühungen des Beschwerdeführers ansieht, daß dieser innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten an seinem Wohnort sowie am Sitz des Bundessozialgerichts nur an drei Rechtsanwälte und an einen Verbandsvertreter herangetreten ist, so ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2. Es ist mit der Verfassung vereinbar, daß die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, zu denen, insbesondere in der Revisionsinstanz, auch die ordnungsgemäße Vertretung duch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gehören kann.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 164 § 166 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).