BVerfG - Beschluß vom 26.10.1994
2 BvR 445/91
Normen:
GG Art. 28 Abs. 1 ; GO (Gemeindeordnung) Schleswig-Holstein (allein und in Verbindung mit § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 23. März 1990 [GVBl. S. 134]) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 91, 228
AuR 1995, 61
BayVBl 1995, 367
DÖV 1995, 419
DVBl 1995, 290
DVP 1995, 175
DVP 1996, 352
EuGRZ 1995, 419
FuL 1995, 162
JZ 1995, 565
NVwZ 1995, 577
PersR 1995, 223
RiA 1995, 280
UPR 1995, 158
VR 1995, 281
ZBR 1995, 104

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten

BVerfG, Beschluß vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 445/91

DRsp Nr. 2005/16424

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten

»1. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfaßt auch kommunale Organisationsbefugnisse; sie enthält aber nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte. 2. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt: a) Die Gewährleistung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden. b) Im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs verpflichtet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Er hat den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche offenzuhalten. 3. Die den Schleswig-Holsteinischen Gemeinden durch § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung auferlegte Verpflichtung, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.«

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 1 ;