BVerfG - Beschluß vom 26.03.1997
2 BvR 842/96
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 410 ;
Fundstellen:
EzA § 233 ZPO Nr. 39
HFR 1997, 769
NJW 1997, 1770
NStZ 1997, 349
SGb 1997, 525
SozSich 1998, 317
Vorinstanzen:
I. AG Öhringen - Beschluß vom 15.02.1995 - 3 Cs 13 Js 20890/94 - AK 599/94,
LG Heilbronn, vom 29.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 83/95
LG Heilbronn, vom 04.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 83/95

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafbefehlsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 842/96

DRsp Nr. 1997/9324

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafbefehlsverfahren

1. Im Strafbefehlsverfahren dürfen bei der Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden. Dieser Grundsatz begrenzt auch die Anforderungen, die nach Fristversäumung an den Vortrag und die Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe gestellt werden dürfen.2. Da der einzig sichere Beweis für die rechtzeitig Absendung eines Rechtsbehelfs der Umschlag mit dem Poststempel ist, darf es nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wenn dieser nicht zu den Akten genommen worden ist. Die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung kann daher in solchen Fällen auch durch eidesstattliche oder einfache Erklärung des Betroffenen selbst erfolgen.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 410 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Strafverfahren.

I.