BVerfG - Beschluß vom 06.10.1992
2 BvR 805/91
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 44 § 45 § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 847
NStE Nr. 32 zu § 44 StPO
NVwZ 1993, 406
SGb 1993, 515
SozSich 1993, 286
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 158/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Berufung in einem Strafverfahren wegen unentschuldigten Fernbleibens

BVerfG, Beschluß vom 06.10.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 805/91

DRsp Nr. 2005/15823

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Berufung in einem Strafverfahren wegen unentschuldigten Fernbleibens

1. Bei der Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften dürfen die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht überspannt werden. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden. 2. Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 44 § 45 § 329 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, er habe die Hauptverhandlung über seine Berufung schuldhaft versäumt, so daß ihm Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.

I.