BVerfG - Beschluß vom 18.06.1993
2 BvR 22/93
Normen:
AsylVfG § 14 ; AuslG § 51 Abs. 1 ; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2 Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwVfG § 51 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InfAuslR 1993, 349
SGb 1994, 226
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 06.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 S 92.30314 446.24
VG Würzburg, vom 06.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 92.30390 446.24
VGH Bayern, vom 28.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AA 92.33367

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zurückweisung von Beweisanträgen in Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Asyl bzw. von Abschiebungsschutz

BVerfG, Beschluß vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 22/93

DRsp Nr. 2005/15195

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zurückweisung von Beweisanträgen in Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Asyl bzw. von Abschiebungsschutz

1. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet. 2. Hat ein nach Auffassung des Fachgerichts erheblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung von Verfassungs wegen keinen Bestand, so bedeutet das Unterbleiben einer eigenständigen Interessen- und Folgenabwägung in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten irreparablen Folgen einer Aufenthaltsbeendigung eine erhebliche und gewichtige Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzgewährung. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Normenkette:

AsylVfG § 14 ; AuslG § 51 Abs. 1 ; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2 Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwVfG § 51 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zurückweisung von Beweisanträgen in Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Asyl bzw. von Abschiebungsschutz.

I.