BVerfG - Beschluss vom 23.11.2006
1 BvR 1909/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 306 § 307 § 310 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 307 BGB
ArbRB 2007,67
EzTöD 100 § 6 Abs 1 TVöD-AT Abrufarbeit Nr. 1
NJW 2007, 286
NZA 2007, 85
Vorinstanzen:
BAG, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 535/04
LAG Düsseldorf, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 224/04
ArbG Krefeld, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1224/03

Verfassungsrechtliche Grenzen der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen durch die Arbeitsgerichtsbarkeit

BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1909/06

DRsp Nr. 2006/30029

Verfassungsrechtliche Grenzen der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen durch die Arbeitsgerichtsbarkeit

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht eine unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darin sieht, dass ein Anteil von mehr als 25% seiner Arbeitsleistung abrufbar sein soll. Dies beruht auf einer sorgfältigen Analyse und Abwägung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerinteressen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BGB § 306 § 307 § 310 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit und Auslegung einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.

I. 1. Die Beschwerdeführerin produziert Leiterplatten im Schichtbetrieb und beschäftigt durchschnittlich 80 Arbeitnehmer. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist bei ihr seit Juli 1998 als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Während des Arbeitsverhältnisses vereinbarten die Parteien mehrmals geänderte Bedingungen. In den vorformulierten Arbeitsverträgen der Parteien vom 13. Juli 1998 und vom 1. Oktober 2000 war jeweils eine wöchentliche Arbeitszeit von "fünfunddreißig Stunden an Werktagen" vereinbart.