BVerfG - Beschluß vom 06.11.1979
1 BvR 81/76
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 § 118 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 52, 283
AfP 1980, 33
AP Nr. 14 zu § 118 BetrVG 1972
AuR 1980, 122
BB 1980, 886
DB 1980, 259
DÖV 1980, 695
DVBl 1980, 546
EuGRZ 1980, 40
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 23
Jura 1980, 335
JZ 1980, 185
NJW 1980, 1093
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 103/73
BAG, vom 07.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 282/74

Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs

BVerfG, Beschluß vom 06.11.1979 - Aktenzeichen 1 BvR 81/76

DRsp Nr. 1996/7039

Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs

»1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verwehrt dem Staat eine unmittelbare Einflußnahme auf die Tendenz von Presseerzeugnissen; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden - nichtstaatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen.2. Dies gilt auch für Regelungen des Tendenzschutzes, die das Verhältnis zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs zum Gegenstand haben.3. Es ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dahin auszulegen, daß diese Vorschrift bei der Kündigung eines Tendenzträgers die Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht ausschließe und dem Betriebsrat auch tendenzbedingte Kündigungsgründe mitzuteilen seien, daß der Betriebsrat jedoch Einwendungen auf soziale Gesichtspunkte beschränken müsse.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 § 118 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 ;

Gründe:

A.