BVerfG - Beschluß vom 15.02.1996
1 BvR 1429/95
Normen:
Einigungs-Vertrag Kapitel VII Art. 30 Abs. 5 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 4 § 17 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 44/94

Verfassungsrechtliche Kontrolle der Voraussetzungen für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres

BVerfG, Beschluß vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1429/95

DRsp Nr. 2005/15447

Verfassungsrechtliche Kontrolle der Voraussetzungen für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres

1. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 iV mit Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. 2. Zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages gebührt dem Gesetzgeber jedoch besonders für Reformen mit hohem Regelungsaufwand eine ausreichende Anpassungszeit.

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Kapitel VII Art. 30 Abs. 5 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 4 § 17 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

1. Die im Dezember 1933 geborene Beschwerdeführerin, die ihren Wohnsitz immer in den alten Bundesländern hatte, ist Mutter von sechs Kindern. Sie hat 129 Kalendermonate Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch keine nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres lehnte die Landesversicherungsanstalt ab, weil sie die nach § 39 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erforderliche Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt habe; ebensowenig habe sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.