I.
1. Die im Dezember 1933 geborene Beschwerdeführerin, die ihren Wohnsitz immer in den alten Bundesländern hatte, ist Mutter von sechs Kindern. Sie hat 129 Kalendermonate Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch keine nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres lehnte die Landesversicherungsanstalt ab, weil sie die nach § 39 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erforderliche Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt habe; ebensowenig habe sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
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