BVerfG - Beschluß vom 13.02.1996
1 BvR 2160/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 233 § 519 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1154/94
BAG, vom 13.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 512/95

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2160/95

DRsp Nr. 2005/15478

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Auffassung, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers bei schwacher Ausprägung eines Eingangsstempels oder anderen Besonderheiten, die zu Zweifeln Anlaß gäben, sich selbst über das richtige Eingangsdatum vergewissern und dazu gegebenenfalls auch Nachforschungen anstellen müsse, ist zwar streng, aber noch nicht verfassungswidrig

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 233 § 519 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

I.