BAG - Beschluß vom 16.03.1982
3 AZR 625/80
Normen:
1. ArbRBerG Art. 5 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ; GewO § 124b ;
Fundstellen:
BAGE 38, 166
AP Nr. 2 zu § 124b GewO
BB 1982, 1487
BB 1982, 620
DB 1982, 1011
EzA § 124b GewO Nr. 2
NJW 1982, 2208
SAE 1982, 189
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 422/79
II. LAG Hamburg - Urteil vom 10.11.1980 4 Sa 75/80,
ArbG Herne, vom 04.02.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1790/80
LAG Hamm, vom 16.06.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 304/81
V. ArbG Neunkirchen - Urteil vom 19.09.1980 - 2 Ca 39/80,
LAG Saarland, vom 22.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 136/80

Verfassungsrechtliche Prüfung des § 124b GewO

BAG, Beschluß vom 16.03.1982 - Aktenzeichen 3 AZR 625/80

DRsp Nr. 2005/16916

Verfassungsrechtliche Prüfung des § 124b GewO

»1. Die Regelung des § 124b GewO ist unklar geworden. Seit der Streichung der § 149 ff. RVO durch das Sozialgesetzbuch ist nicht mehr festzustellen, wie die Entschädigung bei Vertragsbruch berechnet werden soll. 2. Diese Lücke ist nicht durch die Gerichte im Wege der Auslegung zu schließen. Zwar lassen sich verschiedene Ersatzlösungen denken, diese weichen aber von der ursprünglichen Regelung erheblich ab und erfordern eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers. 3. Die bestehende Unklarheit verstößt nach Ansicht des Senates gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des § 124b GewO ist jedoch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten (Art. 100 GG), weil es sich um nachkonstitutionelles Recht handelt.«

Normenkette:

1. ArbRBerG Art. 5 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ; GewO § 124b ;

Gründe:

A.

Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen drei Verfahren stimmen darin überein, daß die Arbeitgeber wegen Vertragsbruchs der Arbeitnehmer eine Entschädigung gemäß § 124 b GewO beanspruchen.