BVerfG - Beschluß vom 19.01.1989
1 BvR 1685/88
Normen:
BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; BSHG § 8 Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; SGB I § 14 § 15 § 16 ;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 04.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II 52/88
AG Biedenkopf, vom 17.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen II 52/88

Verfassungsrechtliche Prüfung des Anspruchs auf Beratungshilfe

BVerfG, Beschluß vom 19.01.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1685/88

DRsp Nr. 2005/17062

Verfassungsrechtliche Prüfung des Anspruchs auf Beratungshilfe

Es verletzt keine Grundrechte, daß durch das Beratungshilfegesetz ausgeschlossen wird, in Angelegenheiten des Sozialrechts keine Beratungshilfe zu gewähren.

Normenkette:

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; BSHG § 8 Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; SGB I § 14 § 15 § 16 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen, durch welche den Beschwerdeführern Beratungshilfe in einer Sozialhilfesache versagt worden ist, verletzen keine Grundrechte.

1. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG liegt bereits deshalb nicht vor, weil keines dieser Grundrechte - insbesondere nicht die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - die Gewährung von Beratungshilfe gebietet. Die vom Grundgesetz geforderte Gleichstellung der wirtschaftlich vermögenden und unvermögenden Personen im Hinblick auf die Erlangung von Rechtsschutz ist in Form der staatlichen Prozeßkostenhilfe verwirklicht (vgl. BVerfGE 35, 348 >355<; 67, 245 >248<).