Die angegriffenen Entscheidungen, durch welche den Beschwerdeführern Beratungshilfe in einer Sozialhilfesache versagt worden ist, verletzen keine Grundrechte.
1. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG liegt bereits deshalb nicht vor, weil keines dieser Grundrechte - insbesondere nicht die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - die Gewährung von Beratungshilfe gebietet. Die vom Grundgesetz geforderte Gleichstellung der wirtschaftlich vermögenden und unvermögenden Personen im Hinblick auf die Erlangung von Rechtsschutz ist in Form der staatlichen Prozeßkostenhilfe verwirklicht (vgl. BVerfGE 35,
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