BVerfG - Beschluß vom 08.03.1993
1 BvR 148/90
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SGb 1993, 421
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 534/83
LAG Nürnberg, vom 25.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 25/85

Verfassungsrechtliche Prüfung einer verspäteten Urteilsabsetzung

BVerfG, Beschluß vom 08.03.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 148/90

DRsp Nr. 2005/15321

Verfassungsrechtliche Prüfung einer verspäteten Urteilsabsetzung

Die verspätete Absetzung des Berufungsurteils eines Landesarbeitsgerichts (hier: ca. 2 Jahre) verletzt nur dann die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn bei prozeßordnungsgemäßem Absetzen der Entscheidungsgründe die realistische Möglichkeit bestanden hätte, einen divergenzfähigen Rechtssatz aufzuzeigen und damit die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechender zu begründen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, dessen Entscheidungsgründe erst etwa zwei Jahre nach seiner Verkündung abgesetzt worden sind.

II.