BVerfG - Beschluß vom 18.03.1993
1 BvR 1927/92
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 1 § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1045
NJW 1994, 785
NVwZ 1994, 477
SGb 1993, 562
VersR 1993, 733
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 19372/91
OLG München, vom 06.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3407/92

Verfassungsrechtliche Prüfung von Krankheitsbegriff und Leistungsausschluß bei Schwangerschaft und Entbindung in der privaten Krankentagegeldversicherung

BVerfG, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1927/92

DRsp Nr. 2005/15223

Verfassungsrechtliche Prüfung von Krankheitsbegriff und Leistungsausschluß bei Schwangerschaft und Entbindung in der privaten Krankentagegeldversicherung

1. Es fehlt an der erforderlichen Beschwer, wenn eine selbständige Versicherungsnehmerin infolge ihrer Schwangerschaft und nach der Entbindung keine wirtschaftlichen Einbußen jinnehmen mußte. 2. Deshalb kann offen bleiben, ob sich aus Art. 6 Abs. 4 GG ableiten ließe, die selbständige schwangere Mutter müsse in gleicher Weise wie eine schwangere Arbeitnehmerin (vgl. § 1 MuSchG) geschützt werden. Es kann ferner unerörtert bleiben, ob der Gesetzgeber im Einklang mit der Verfassung überhaupt private Versicherer verpflichten könnte, Versicherungsnehmerinnen während der Beschäftigungsverbotszeiten der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG Krankentagegeld zu zahlen oder jedenfalls den Abschluß eines darauf gerichteten Vertrages anzubieten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 1 § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.