I. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch das "Rauchen an Öffentlich zugänglichen Aufenthaltsorten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde beantragt er festzustellen, daß der Staat in diesem Bereich seiner ihm obliegenden Schutzpflicht nicht hinreichend nachgekommen und der derzeitige gesetzliche Nichtraucherschutz deshalb völlig unzulänglich sei.
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