BVerfG - Beschluß vom 04.06.1998
1 BvR 2652/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 30 ; EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; LadSchlG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 ; PAngV § 1 Abs. 6 ; UWG § 6b ;
Fundstellen:
AuR 1998, 384
GRUR 1999, 247
GewArch 1998, 333
LM UWG § 6b Nr. 14a
LRE 35, 104
NJW 1998, 2811
NJWE-WettbR 1998, 272
WM 1998, 1554
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KfH O 134/92
OLG Stuttgart, vom 30.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 100/93
BGH, vom 16.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 43/94

Verfassungsrechtliche Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen - Verkauf von privatem Bedarf an Endverbraucher in einem SB-Markt - Metro

BVerfG, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2652/95

DRsp Nr. 1998/16278

Verfassungsrechtliche Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen - Verkauf von privatem Bedarf an Endverbraucher in einem SB-Markt - Metro

Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Betreiber eines "Metro-"Markts auf Berufsfreiheit, wenn die Zivilgerichte ihnen untersagen, in ihrem SB-Markt Waren für den betriebsfremden Eigenverbrauch der Kunden zu verkaufen, in der "Metro-Post" eine doppelte Preisauszeichnung ohne graphische Differenzierung vorzunehmen und ihre Kassen auch noch nach Schluß der gesetzlichen Ladenschlußzeiten offenzuhalten, solange durch Ausgangs- und Verwendungskontrolle nicht sichergestellt ist, daß die Kunden ihren privaten Bedarf nicht nur in unwesentlichem Umfang decken und somit Waren an Endverbraucher abgegeben werden.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 30 ; EWG-Vertrag Art. 177 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; LadSchlG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 ; PAngV § 1 Abs. 6 ; UWG § 6b ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihnen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verschiedene Beschränkungen auferlegt worden sind.

I. 1. Die Beschwerdeführer gehören zur "Metro-Gruppe". Sie betreiben einen Selbstbedienungsmarkt (SB-Markt) in Esslingen, der in Zuschnitt, Organisation und unternehmerischem Konzept den übrigen "Metro-Märkten" in Deutschland entspricht.