BVerfG - Beschluß vom 03.02.1993
1 BvR 1920/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2 § 248 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 240 Nr. 11
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 Kr 87/91
BSG, vom 27.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BK 22/92

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeikt der unterschiedlichen Bemessung von Krankenversicherungsbeiträgen bezüglich Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen einerseits sowie anderen Einnahmearten andererseits

BVerfG, Beschluß vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1920/92

DRsp Nr. 2005/15257

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeikt der unterschiedlichen Bemessung von Krankenversicherungsbeiträgen bezüglich Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen einerseits sowie anderen Einnahmearten andererseits

Bei allen Versicherten besteht die Vergünstigung, nur die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages zu bezahlen (§ 248 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V), lediglich insoweit, als sie ausschließlich Versorgungsbezüge (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229 SGB V) und Arbeitseinkommen (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, § 15 SGB IV) beziehen. Verfügen sie dagegen auch über weitere andere beitragspflichtige Einnahmen, so führt dies dazu, daß für denselben Versicherten aus verschiedenen Einnahmearten Beiträge nach unterschiedlichen Beitragssätzen zu bemessen sind, und zwar bei den anderen beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der §§ 241 - 247 SGB V.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2 § 248 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).