BVerfG - Beschluß vom 12.01.1993
1 BvR 1622/92
Normen:
AFG § 117 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 § 92 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 115 ;
Vorinstanzen:
BAG, vom 17.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 23/92

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Auslegung von § 117 Abs. 2 bis 4 AFG

BVerfG, Beschluß vom 12.01.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1622/92

DRsp Nr. 2005/15269

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Auslegung von § 117 Abs. 2 bis 4 AFG

1. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie im Arbeitsförderungsrecht auftreten, braucht der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbarer Fälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. 2. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, daß die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, und die Verletzung gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht.

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 § 92 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 115 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG), denn sie entspricht nicht den Begründungserfordernissen.