BVerfG - Beschluss vom 02.08.2006
1 BvR 2677/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 2006, 1646
Vorinstanzen:
OVG Land Nordrhein-Westfalen - 4 B 1455/04 - 8.11.2004,
VG Düsseldorf, vom 02.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1189/04

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten im Land Nordrhein-Westfalen

BVerfG, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2677/04

DRsp Nr. 2007/10842

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten im Land Nordrhein-Westfalen

Die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Nordrhein-Westfalen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, da es an Regelungen fehlt, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten. Dieses Regelungsdefizit wird auch nicht durch den von sämtlichen Bundesländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland ausgeglichen. Daher ist grundsätzlich auch das Land Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils des BVerfG - 1 BvR 1054/01 - 28.03.2006 - neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Gestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte oder kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen sicherzustellen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten untersagt wird.