BVerfG - Beschluss vom 04.08.2016
1 BvR 380/16
Normen:
SGB XII § 18 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 38/15
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 38/15

Verfassungswidrige Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 380/16

DRsp Nr. 2016/15423

Verfassungswidrige Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils

Tenor

1.

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 - L 9 AR 38/15 SO ER/L 9 AR 38/15 SO ER PKH - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit dadurch sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen.

2.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 18 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils.

I.