BVerfG - Beschluß vom 25.03.1992
1 BvR 298/86
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GewO § 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 86, 28
BauR 1992, 812
BayVBl 1992,493
DVBl 1992, 1154
DWiR 1992, 292
DZWIR 1992, 292
EuGRZ 1992, 514
GewArch 1992, 272
JuS 1992, 70
JuS 1993, 643
ND MBl 1992, 849
NJ 1992, 327
NJW 1992, 2621
NVwZ 1992, 1080
ZfS 1992, 431
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 101/83
BVerwG, vom 03.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 4.86

Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten Bedürfnisprüfung für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen

BVerfG, Beschluß vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 298/86

DRsp Nr. 1996/6374

Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten Bedürfnisprüfung für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen

»Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO darf zwar von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers sowie von einem allgemeinen Bedürfnis an entsprechendem Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet, nicht aber von der Zahl der bereits vorhandenen Sachverständigen abhängig gemacht werden. Eine solche konkrete Bedürfnisprüfung verstößt gegen Art 12 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ; GewO § 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen gemäß § 36 der Gewerbeordnung (GewO) mit der Begründung abgelehnt werden darf, die Zahl der bereits tätigen öffentlich bestellten Sachverständigen sei ausreichend.

I.