I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fördermitteln für den von der Klägerin betriebenen ambulanten Pflegedienst nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (Landespflegehilfengesetz -
Die Klägerin betreibt seit 1985 in Mainz einen ambulanten Pflegedienst. Seit dem 1. August 1994 besteht mit den Pflegekassen ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI.
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