LAG Köln - Beschluss vom 23.02.2005
7 Ta 12/05
Normen:
GG Art. 33 ; ZPO § 91 § 91 § 935 § 940 ; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 424
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 225/04

Verfassungswidrige Mindestbeschäftigungszeit von Lehrkräften vor weitergehender Stellenbewerbung - kein Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung durch Beschluss - keine zweckentsprechende Mandaterteilung nach Erledigungserklärung des Antragstellers

LAG Köln, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 12/05

DRsp Nr. 2005/11584

Verfassungswidrige Mindestbeschäftigungszeit von Lehrkräften vor weitergehender Stellenbewerbung - kein Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung durch Beschluss - keine zweckentsprechende Mandaterteilung nach Erledigungserklärung des Antragstellers

»1. Der Erlass des Schulministeriums NRW vom 16.12.03 in der Fassung vom 9.7.04, wonach Lehrkräfte erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um A 13 Z - BBesO - Stellen teilnehmen dürfen, verstößt gegen Art. 33 II GG (Anschluss an LAG Düsseldorf v. 25.2.2004, 12 Sa 1750/03) .2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und der unterlegene Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor dem LAG kein Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht ordnet eine mündliche Verhandlung an.3. Es ist zur "zweckentsprechenden Rechtsverteidigung" i.S.v. § 91 I 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch einen Anwalt zu mandatieren, nachdem der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.«

Normenkette:

GG Art. 33 ; ZPO § 91 § 91 § 935 § 940 ; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: