BAG - Urteil vom 18.12.2008
6 AZR 209/08
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1266/07
ArbG Brandenburg - 4 Ca 221/07 - 23.5.2007,

Verfassungswidrige Regelung über die kinderbezogene Besitzstandszulage im TVÜ-VKA a.F. bei Inanspruchnahme von Elternzeit

BAG, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 209/08

DRsp Nr. 2009/4271

Verfassungswidrige Regelung über die kinderbezogene Besitzstandszulage im TVÜ-VKA a.F. bei Inanspruchnahme von Elternzeit

1. § 11 TVÜ-VKA in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung gewährte Arbeitnehmern, die im Monat September 2005 kein Entgelt bezogen, keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile. Deshalb stand nach der tariflichen Regelung auch Arbeitnehmern, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch nahmen, die Besitzstandszulage nicht zu. 2. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung war wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG unwirksam, soweit dadurch auch kindergeldberechtigten Arbeitnehmern, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen hatten, der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage versagt wurde.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 - 22 Sa 1266/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von 2.532,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB

aus 80,88 Euro seit dem 1. Februar 2006,

aus weiteren 163,47 Euro seit dem 1. März 2006,

aus weiteren 163,47 Euro seit dem 1. April 2006,

aus weiteren 163,47 Euro seit dem 1. Mai 2006,

aus weiteren 163,47 Euro seit dem 1. Juni 2006,