BAG - Urteil vom 18.12.2008
6 AZR 287/07
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 11; GG Art. 3; GG Art. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 11 TVÜ
AuR 2009, 145
BAGE 129, 93
DB 2009, 796
MDR 2009, 756
NZA 2009, 391
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 96/06
ArbG Lörrach, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 181/06

Verfassungswidrige Regelung über die kinderbezogene Besitzstandszulage im TVÜ-VKA a.F. bei Inanspruchnahme von Elternzeit

BAG, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 287/07

DRsp Nr. 2009/4272

Verfassungswidrige Regelung über die kinderbezogene Besitzstandszulage im TVÜ-VKA a.F. bei Inanspruchnahme von Elternzeit

1. § 11 TVÜ-VKA in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung gewährte Arbeitnehmern, die im Monat September 2005 kein Entgelt bezogen, keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile. Deshalb stand nach der tariflichen Regelung auch Arbeitnehmern, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch nahmen, die Besitzstandszulage nicht zu. 2. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung war wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG unwirksam, soweit dadurch auch kindergeldberechtigten Arbeitnehmern, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen hatten, der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage versagt wurde. Orientierungssätze: 1. Arbeitnehmer, die im Monat September 2005 kein Entgelt bezogen, hatten nach § 11 TVÜ-VKA in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile. Deshalb stand nach der tariflichen Regelung auch Arbeitnehmern, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch nahmen, die Besitzstandszulage nicht zu.