A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) das bei der Bedarfsermittlung eines Auszubildenden anzurechnende Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf den Betrag zu begrenzen, der aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht tatsächlich realisierbar ist.
I.
Im Ausgangsverfahren wendet sich die Klägerin gegen eine Berechnung ihrer Ausbildungsförderung, weil ihr das Einkommen ihres dauernd getrennt lebenden Ehemannes über die tatsächlich gewährten - titulierten - Unterhaltsleistungen hinaus bedarfsmindernd angerechnet worden ist.
Als die Klägerin ihr Studium begann, galt für die Anrechnung von Vermögen und Einkommen auf die Ausbildungsförderung folgende Regelung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ( - -):
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