A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, daß der Geburtsname des Ehemannes Ehename wird, wenn die Eheleute bei der Eheschließung nicht einen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.
I. 1. Nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) erhielt die Frau bei der Eheschließung den Namen des Mannes. Diese Vorschrift wurde durch das
2. Bereits vorher war § 1355 BGB durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) geändert worden.
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