BVerfG - Urteil vom 10.12.1980
2 BvF 3/77
Normen:
APlFG (Ausbildungsplatzförderungsgesetz) § 3 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 84 Abs. 1 Art. 104a Art. 105 Abs. 3 Art. 108 ;
Fundstellen:
BVerfGE 55, 274
AP Nr. 1 zu Art. 105 GG
BayVBl 1981, 82
DB 1981, 167
DÖV 1981, 135
DStZ 1981, 127
DVBl 1981, 139
DVBl 1981, 375
GewArch 1981, 41
HFR 1981, 232
JA 1998, 373
JuS 1982, 458
NJW 1981, 329
WM 1981, 54
ZfSH 1981, 45

Verfassungswidrigkeit des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes 1976

BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 - Aktenzeichen 2 BvF 3/77

DRsp Nr. 1996/7099

Verfassungswidrigkeit des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes 1976

»1. Als außersteuerliche Geldleistungspflicht der Angehörigen einzelner Gruppen stößt die Sonderabgabe auf enge kompetenzrechtliche Grenzen. Sie kann als zusätzliche Belastung einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen besonderen Zurechnungsgrund stützen läßt, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat.2. Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104 a bis 108 GG macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen.a) Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Es kommt nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert.b) Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.c) Die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber hat keine konstitutive Bedeutung für ihre verfassungsrechtliche Qualifizierung als Sonderabgabe oder Steuer.