BVerfG - Beschluß vom 12.02.1998
1 BvR 2124/95
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; RAFachBezG § 9 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 277
AuR 1998, 252
BRAK-Mitt 1998, 145
DRsp IV(485)312a
FA 1998, 253
MDR 1998, 499
NJW-RR 1998, 1001
NZA 1998, 417
Vorinstanzen:
I. RAK Nürnberg - Bescheid vom 17.10.1994 - D I § 42,
II. AGH Bayern - Beschluß vom 04.07.1995 - BayAGH I - 11/94 - BRAK-Mitt 1996, 35,

Verfassungswidrigkeit des Fachgesprächs vor Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung

BVerfG, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2124/95

DRsp Nr. 1998/4375

Verfassungswidrigkeit des Fachgesprächs vor Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung

Wird dem Antrag einer Rechtsanwältin auf Gestattung der Führung des Titels "Fachanwältin für Arbeitsrecht" nicht entsprochen und sie zu einem Fachgespräch zum Nachweis der besonderen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts geladen, so verstößt es gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn nicht ausgeführt wird, warum bei einer mehr als einjährigen Tätigkeit als Verbandsjuristin und einer eingereichten Liste bearbeiteter Verfahren nicht von den erforderlichen Kenntnissen ausgegangen wird.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; RAFachBezG § 9 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechtigung einer Rechtsanwältin zur Führung des Titels "Fachanwältin für Arbeitsrecht".