BVerfG - Urteil vom 01.07.1980
1 BvR 23/75
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; RVO § 368n Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 54, 224
BayVBl 1980, 533
BB 1980, 1348
EuGRZ 1980, 418
JZ 1980, 605
NJW 1980, 1900
SGb 1982, 240
SozSich 1980, 282
Vorinstanzen:
BSG, vom 13.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R Ka 35/73

Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten über das Prüfungsverfahren seiner Kassenärztlichen Vereinigung

BVerfG, Urteil vom 01.07.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 23/75

DRsp Nr. 1996/7073

Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten über das Prüfungsverfahren seiner Kassenärztlichen Vereinigung

»Zum Gesetzesvorbehalt bei Regelungen der Berufsausübung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Mitteilungen im Arzt-Patienten-Verhältnis).«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; RVO § 368n Abs. 5 ;

Gründe:

A. Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein an der Versorgung von Ersatzkassenpatienten beteiligter Vertragsarzt befugt ist, seinen Patienten die sie betreffenden Prüfungsergebnisse aus dem Abrechnungsverfahren seiner Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

I. Die Rechtsbeziehung der Vertragsärzte zu den Ersatzkassen sind im Arzt-Ersatzkassen-Vertrag vom 20. Juli 1963 (im folgenden: EKV-Ärzte 1963) geregelt, der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen geschlossen worden ist.

§ 2 Nr. 2 EKV-Ärzte 1963 lautet:

Jeder Vertragsarzt hat bei seiner ärztlichen Tätigkeit das Maß des Notwendigen einzuhalten, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und hierauf seine Behandlungs- und Verordnungsweise einzurichten.