BSG - Beschluss vom 09.12.2014
B 10 EG 11/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 9;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 3/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 11/11

Verfassungswidrigkeit einer NormErzielen von Einkommen nach dem Zuflussprinzip

BSG, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 11/14 B

DRsp Nr. 2015/1393

Verfassungswidrigkeit einer Norm Erzielen von Einkommen nach dem Zuflussprinzip

1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz) der Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.