BSG - Beschluß vom 10.12.1985
10 RKg 8/84
Normen:
BKKG § 10 Abs. 2 § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 01.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Kg 1200/83

Verfassungwidrigkeit der Kindergeldregelung bis zum 31.12.1985

BSG, Beschluß vom 10.12.1985 - Aktenzeichen 10 RKg 8/84

DRsp Nr. 2006/12037

Verfassungwidrigkeit der Kindergeldregelung bis zum 31.12.1985

Ist § 11 Abs. 1 BKGG i.d.F. des Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar?

Normenkette:

BKKG § 10 Abs. 2 § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Kindergeld des Klägers ab 1. Januar 1983 zu kürzen ist.

Der Kläger ist verheiratet, lebt von seiner Ehefrau nicht getrennt und ist Vater von zwei 1974 und 1977 geborenen Kindern. Nach dem Einkommensteuerbescheid hatte er 1981 ein Bruttoeinkommen von 59.014,-- DM.

Mit dem hier streitigen Bescheid vom 30. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1983 stellte die Beklagte den Kindergeldanspruch des Klägers ab 1. Januar 1983 mit 120,-- DM monatlich fest und forderte die Überzahlung für die Monate Januar und Februar 1983 in Höhe von 60,-- DM zurück.

Mit seiner Klage forderte der Kläger die ungekürzte Weiterzahlung des Kindergeldes in Höhe von 150,-- DM monatlich, weil bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens die im Einkommensteuerbescheid für 1981 ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 29.265,-- DM nicht berücksichtigt worden seien.