LSG Bayern - Beschluss vom 15.10.2019
L 20 KR 122/19
Normen:
SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 166/17

Verfristete BerufungseinlegungBeginn und Lauf der Rechtsmittelfrist bei Berichtigung eines UrteilsUnklare Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 122/19

DRsp Nr. 2019/15650

Verfristete Berufungseinlegung Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist bei Berichtigung eines Urteils Unklare Entscheidung

1. Die Berichtigung eines Urteils beeinflusst Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht. 2. Wenn die ursprüngliche Entscheidung allerdings insgesamt nicht klar genug gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des Rechtsmittelführers zu sein, wobei von einer Klarheit im genannten Sinn dann auszugehen ist, wenn "bei durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres (zu) erkennen" ist, was mit der Entscheidung gewollt war, gilt dies nicht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.12.2018 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151;

Tatbestand

Streitig sind die weitere Zahlung von Krankengeld sowie die Höhe der für eine Haushaltshilfe zu erstattenden Kosten.