LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2018
L 11 KA 33/18
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 274/13

Verfristete BerufungWiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 33/18

DRsp Nr. 2018/14942

Verfristete Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.10.2017 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 67;

Gründe

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts (SG) ist dem Kläger am 16.02.2018 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten (§ 63 SGG i.V.m. §§ 176, 180 Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt worden. Somit begann die Monatsfrist am 17.02.2018 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am Freitag, dem 16.03.2018 (§ 64 Abs. 2 SGG). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten.