LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.10.2005
2 Ta 222/05
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 282/05

Verfristete Beschwerde bei Wertfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 222/05

DRsp Nr. 2006/1744

Verfristete Beschwerde bei Wertfestsetzung

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Im Gütetermin vom 01.03.2005 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 11.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das vorliegende Verfahren auf 1.936,-- Euro festgesetzt. Zur näheren Darstellung dieses Beschlusses wird auf seinen Inhalt (Bl. 27, 28 d.A.) hiermit Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 13.07.2005 durch die Deutsche Post AG mit Zustellungsurkunde (Bl. 31 d.A.) durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung des Beklagten zugestellt.