Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. April 2017 -
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Die Berichterstatterin hat ihm mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren übertragen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
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