LSG Thüringen - Beschluss vom 07.05.2019
L 1 SF 661/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 5; RVG § 1 Abs. 3; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SF 552/16

Verfristete Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungWiedereinsetzungsantrag in Verfahren zum anwaltlichen Gebührenrecht

LSG Thüringen, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 661/17 B

DRsp Nr. 2019/10608

Verfristete Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Wiedereinsetzungsantrag in Verfahren zum anwaltlichen Gebührenrecht

Die §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG sind spezialgesetzliche Regelungen zur Wiedereinsetzung, die den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG vorgehen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. April 2017 - S 33 SF 552/16 E wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 5; RVG § 1 Abs. 3; SGG § 67;

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Die Berichterstatterin hat ihm mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren übertragen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.