Im angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 269,70 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung dem Kläger und Beschwerdeführer am 05.08.2005 zugestellt. Am 22.08.2005 ging beim Arbeitsgericht Koblenz eine Beschwerde des Klägers ein, mit der geltend gemacht wird, die Forderung sei überhöht. Durch Nichtabhilfeentscheidung vom 06.10.2005 wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Der Kläger erhielt nochmals Gelegenheit hinsichtlich der verspäteten Einlegung Stellung zu nehmen.
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