LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2005
4 Ta 237/05
Normen:
RVG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2495/04

Verfristete Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 237/05

DRsp Nr. 2006/1736

Verfristete Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Partei sind gemäß § 11 Abs. 2 RVG die Vorschriften über die Zivilprozessordnung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbar.2. Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung findet nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt; die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 3. Die Notfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Gründe:

Im angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 269,70 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung dem Kläger und Beschwerdeführer am 05.08.2005 zugestellt. Am 22.08.2005 ging beim Arbeitsgericht Koblenz eine Beschwerde des Klägers ein, mit der geltend gemacht wird, die Forderung sei überhöht. Durch Nichtabhilfeentscheidung vom 06.10.2005 wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Der Kläger erhielt nochmals Gelegenheit hinsichtlich der verspäteten Einlegung Stellung zu nehmen.