BSG - Urteil vom 08.08.1990
11 RAr 1/89
Normen:
AFG § 105a Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 105a Nr. 1

Verfügbarkeit bei Berufsunfähigkeit, Nahtlosigkeitsregelung

BSG, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 1/89

DRsp Nr. 1998/18855

Verfügbarkeit bei Berufsunfähigkeit, Nahtlosigkeitsregelung

1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG nicht gehindert, Arbeitslosengeld nach Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger wegen fehlender Verfügbarkeit zu versagen, auch wenn der Arbeitslose noch nach Feststellung der Berufsunfähigkeit zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage war, und erst durch eine weitere Leistungseinschränkung die Verfügbarkeit verlor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (Alg) neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit bis zum Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Der am 15. Februar 1926 geborene Kläger war bis Ende 1983 als technischer Zeichner und Konstrukteur beschäftigt. Er bezog eine Rente wegen BU für die Zeit ab Juni 1983. Am 16. November 1984 beantragte er Alg. Die beklagte BA lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten nur eine kurzzeitige Beschäftigung (täglich 2 - 3 Stunden) ausüben könne (Bescheid vom 20. März 1985; Widerspruchsbescheid vom 12. April 1985).