BSG - Urteil vom 09.12.2003
B 7 AL 56/02 R
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; AufenthAnO § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 267
SozR 4-4300 § 119 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 198/00 - 25.03.2002,
SG Frankfurt - S 7 AL 2552/98 - 07.10.1999,

Verfügbarkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 56/02 R

DRsp Nr. 2004/5652

Verfügbarkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Ein Arbeitsloser ist durchgängig nicht täglich erreichbar, wenn er wiederkehrend mehrtägig ortsabwesend ist, ohne dass die Tage der Abwesenheit vorausschauend und damit berechenbar feststehen. Das Vermittlungsgeschäft des Arbeitsamtes bzgl des betreffenden Arbeitslosen ist dann in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigt und praktisch vereitelt, und zwar unabhängig davon, ob sich ein solcher Sachverhalt vor der Bewilligung oder für die Vergangenheit herausstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; AufenthAnO § 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) für folgende Zeiten aufgehoben hat: 19. März bis 29. April 1997, 14. Mai bis 5. Juni 1997, 14. Juli bis 22. Juli 1997, 30. September bis 28. Oktober 1997.